Alle sich zu dieser Zeit im Umauf
befindenden Banknoten mit einem Wert von 25 Drachmai und hoeher wurden
nach dem Gesetz vom 23.1.1926 zur Zwangsanlage bestimmt und in 2 Teile
geschnitten, der rechte (kleinere Teil) entsprach 1/4 und der linke Teil
als 3/4 des Wertes.
P 080 (P 066 als ganzer Schein)
Vorderseite
Die Abbildung zeigt den rechten Teil des
P 066 (Beschreibung siehe dort!)